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Allgemeine (Verkaufs-)Bedingungen

Diese allgemeinen (Verkaufs-)Bedingungen werden verwendet von der Mulder Diervoeding B.V., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts (nachfolgend bezeichnet als: „Lieferantin“), mit Satzungssitz in Eibergen (HK-Nr.: 52797384).


Artikel 1.         Anwendungsbereich

  • Diese allgemeinen Bedingungen finden unter Ausschluss aller anderen allgemeinen Bedingungen Anwendung auf alle (vorvertraglichen) Angebote der Lieferantin, auf alle mit der Lieferantin geschlossenen (Kauf-)Verträge und auf alle durch die Lieferantin zu erbringenden Dienstleistungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Abnehmers von Waren und/oder Dienstleistungen der Lieferantin (nachfolgend bezeichnet als: „Abnehmer“) werden unter keinen Umständen akzeptiert und hiermit, soweit erforderlich, von der Lieferantin ausdrücklich abgelehnt, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
  • Diese allgemeinen Bedingungen finden auch dann Anwendung, wenn sich die Lieferantin bei der Ausführung Dritter bedient.
  • Abweichungen von diesen allgemeinen Bedingungen sind nur möglich, soweit die Lieferantin und ein Abnehmer diese vorab ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben.
  • Wenn in diesen allgemeinen Bedingungen die Rede von „schriftlich“ ist, fallen darunter auch elektronische Dokumente.

Artikel 2.         Zustandekommen des Vertrags

  • Unabhängig davon, auf welche Weise diese unterbreitet werden, sind alle Angebote der Lieferantin unverbindlich. Die Lieferantin darf eigene Angebote ohne Angabe von Gründen auch dann widerrufen, wenn der Abnehmer das betreffende Angebot bereits angenommen hat, sofern ein solcher Widerruf innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme erfolgt.
  • Angebote der Lieferantin gelten nicht automatisch auch für künftige Verträge.
  • Ein Vertrag kommt zwischen der Lieferantin und dem Abnehmer erst zustande durch eine an den Abnehmer gerichtete schriftliche Bestätigung der Lieferantin oder nachdem die Lieferantin, wie von ihr angeboten, mit der tatsächlichen Ausführung des Vertrags begonnen hat. Es wird davon ausgegangen, dass die schriftliche Bestätigung der Lieferantin das Angebot und/oder den Vertrag vollständig und richtig wiedergibt.
  • Änderungen eines zwischen der Lieferantin und dem Käufer geschlossenen Vertrags bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, wobei davon ausgegangen wird, dass die schriftliche Bestätigung der Lieferantin die Änderungen vollständig und richtig wiedergibt.

Artikel 3.         Preise und Bezahlung

  • Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, verstehen sich alle durch die Lieferantin angegebenen Preise und Vergütungen in Euro und exklusive Umsatzsteuer, Zustellungskosten und Teillieferungen.
  • Wenn nach Abschluss des Vertrags eine Preissteigerung bei den Faktoren, die den Selbstkostenpreis beeinflussen, eintritt und die Parteien keinen – für eine bestimmte Laufzeit geltenden – Fixpreis vereinbart haben, ist die Lieferantin befugt, diese Preissteigerung an den Abnehmer weiterzugeben, sofern die Ausführung des Vertrags zum Zeitpunkt der Preissteigerung noch nicht abgeschlossen war, wobei der Abnehmer nicht verpflichtet ist, diese Preissteigerung zu akzeptieren. Wenn der Abnehmer die oben genannte Preissteigerung nicht akzeptiert, hat die Lieferantin das Recht, den mit dem Abnehmer geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.
  • Wenn nicht auf der Rechnung anders angegeben, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Diese Zahlungsfrist ist eine endgültige Frist.
  • Einwände gegen eine Rechnung sind der Lieferantin innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungsdatum schriftlich unter Angabe von Gründen anzuzeigen, anderenfalls verfällt das Recht des Abnehmers, die Rechnung zu beanstanden.
  • Zahlungen des Abnehmers erfolgen – auch im Falle einer anderslautenden Angabe – zuerst auf die fälligen Zinsen, danach auf die Kosten und danach auf die älteste offene Rechnung.
  • Ein Recht des Abnehmers zur Aufrechnung oder Aussetzung von Zahlungen ist ausgeschlossen.
  • Die Forderung der Lieferantin gegen den Abnehmer ist sofort und in voller Höhe fällig, wenn:
    1. der Abnehmer eine der Verpflichtungen, die ihm gegenüber der Lieferantin obliegen, verletzt (darunter die Verletzung seiner Zahlungsverpflichtung);
    2. der Abnehmer verstirbt, einen gerichtlichen Zahlungsaufschub beantragt oder einen Insolvenzantrag stellt;
    3. ein Insolvenzantrag gegen den Abnehmer gestellt wird oder sein Unternehmen stillgelegt, liquidiert oder aber vollständig oder teilweise übernommen wird;
    4. irgendein Teil des Vermögens des Abnehmers gepfändet wird.
  • In den in Absatz 8 genannten Fällen ist die Lieferantin befugt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf; davon unberührt bleiben die weiteren Rechte der Lieferantin, wie etwa ihr Recht auf Schadenersatz und Kostenerstattung.
  • Wird eine Rechnung der Lieferantin nicht (fristgerecht) bezahlt, schuldet der Abnehmer sofort, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, auf den offenen Betrag Zinsen in Höhe von mindestens 1,00 % pro Monat ebenso wie die Erstattung aller durch die Lieferantin aufgewendeten Kosten, darunter etwa Verfahrenskosten oder auch außergerichtliche und gerichtliche Kosten, darin inbegriffen die Kosten für Rechtsbeistand, Gerichtsvollzieher und Inkassounternehmen, die im Zusammenhang mit Zahlungsausfällen oder Zahlungsverzögerungen entstanden sind. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % der Hauptsumme – mit einem Mindestbetrag von 50 EUR – festgelegt. Ein angebrochener Monat wird in diesem Fall wie ein voller Monat behandelt.

Artikel 4.         Lieferung und Ausführung

  • Angegebene Lieferfristen stellen lediglich Richtwerte und keine endgültigen Friste dar. Bei einer Überschreitung der angegebenen Frist hat der Abnehmer nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder die Überschreitung direkt und unmittelbar auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Lieferantin zurückzuführen ist.
  • Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung DAP (Delivered At Place). Die Lieferkosten trägt der Abnehmer. Sofern diese Kosten nicht bereits im Preis enthalten sind, stellt die Lieferantin dem Abnehmer diese Kosten nachträglich in Rechnung.
  • Müssen Waren nach der Lieferung bei der Lieferantin gelagert werden, erfolgt diese Lagerung auf Rechnung, Gefahr und Kosten des Abnehmers.
  • Wenn die Lieferantin die Waren auf Paletten an den Abnehmer liefert, ist der Abnehmer verpflichtet, diese Paletten unverzüglich beziehungsweise gemäß den Anweisungen der Lieferantin an die Lieferantin zurückzugeben.
  • Wenn abweichend davon vereinbart wurde, dass die Lieferung ab Fabrik erfolgt, ist der Abnehmer verpflichtet, die Waren innerhalb von 14 Tagen abzunehmen, nachdem die Lieferantin mitgeteilt hat, dass die Waren bereitstehen, anderenfalls darf sich die Lieferantin hinsichtlich der dadurch entstehenden Schäden und Kosten bei dem Abnehmer schadlos halten; die weiteren Rechte der Lieferantin bleiben davon unberührt.
  • Die Lieferantin ist berechtigt, die Waren in Teilen zu liefern.
  • Die Lieferantin hat das Recht, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Anwendung von Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2 und 7:409 BW [Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande] wird für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 5.         Rücktritt und Auflösung

  • Wenn der Abnehmer die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der Lieferantin obliegen, verletzt, ist die Lieferantin befugt, die (weitere) Ausführung des Vertrags ohne Ankündigung auszusetzen und nur unter der Voraussetzung einer Anzahlung oder Sicherheitsleistung fortzusetzen. In diesem Fall hat der Abnehmer keinerlei Schadenersatzanspruch und bleibt dessen Zahlungsverpflichtung uneingeschränkt bestehen.
  • Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht mehr möglich, wenn die Lieferantin bereits mit der tatsächlichen Ausführung des Vertrags begonnen hat (darin inbegriffen, ohne darauf beschränkt zu sein, der Umstand, dass bereits mit der Produktion vereinbarter Waren begonnen wurde oder dass die Lieferantin bereits speziell für die Ausführung des Vertrags vorgesehene Rohstoffe eingekauft hat).

Artikel 6.         Eigentumsvorbehalt

  • Die Lieferantin bleibt Eigentümerin aller durch die Lieferantin gelieferten Waren, solange der Abnehmer seine Verpflichtungen aus den mit der Lieferantin geschlossenen Verträgen nicht erfüllt hat und/oder der Abnehmer Forderungen, die die Lieferantin aufgrund der Nichterfüllung der oben genannten Verträge gegen den Abnehmer hat – darin inbegriffen etwa Schäden, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten – nicht (vollumfänglich) beglichen hat.
  • Der Abnehmer ist nicht befugt, gelieferte Waren, auf denen ein Eigentumsvorbehalt lastet, außerhalb der Ausübung seines normalen Geschäftsbetriebs zu veräußern oder in irgendeiner Weise zu belasten.
  • Wenn einer der in Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a bis einschließlich d beschriebenen Umstände eintritt oder einzutreten droht, ist die Lieferantin berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sofort zurückzunehmen.

Artikel 7.         Rüge

  • Der Abnehmer ist verpflichtet, bei Auslieferung zu kontrollieren, ob die Waren und/oder Dienstleistungen vertragsgemäß sind, worunter (unter anderem) verstanden wird, dass der Abnehmer bei Auslieferung Proben von den Waren nimmt.
  • Der Abnehmer muss der Lieferantin jede Rüge in Bezug auf sichtbare Mängel der vereinbarten Leistung unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach der Lieferung, schriftlich und unter Angabe von Gründen anzeigen, anderenfalls verfallen alle Rechte.
  • Eine Rüge in Bezug auf nicht sichtbare Mängel der vereinbarten Leistung muss der Abnehmer der Lieferantin unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung, schriftlich und unter Angabe von Gründen anzeigen, anderenfalls verfallen alle Rechte.
  • Mängel, die nach vertretbarer Betrachtung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung entdeckt werden können, muss der Abnehmer unverzüglich – jedenfalls aber innerhalb von 7 Tagen – nach der Feststellung, allerspätestens jedoch sechs Monate nach Lieferung, schriftlich und unter Angabe von Gründen gegenüber der Lieferantin rügen, anderenfalls verfallen alle Rechte. Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Abnehmer nicht (mehr) auf Mängel der vereinbarten Leistung berufen.
  • Damit die Lieferantin prüfen kann, ob die Rüge begründet ist, muss der Abnehmer in jedem Fall die Waren, die Gegenstand der Rüge sind, samt der Verpackung mit Batchcodes unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Tages, nachdem er seine Rüge angezeigt hat, der Lieferantin aushändigen, anderenfalls verfallen alle Rechte.
  • Wenn die Rüge – nach der allein ausschlaggebenden Auffassung – der Lieferantin begründet ist, sich der Abnehmer an die Regelung aus Absatz 1 gehalten hat und der Abnehmer innerhalb der in Absatz 2, 3, und 4 genannten Fristen gerügt hat, kann die Lieferantin nach eigener Wahl den Mangel beseitigen, die mangelhaften Waren austauschen oder die Waren zurücknehmen und dem Abnehmer den Kaufpreis für die betreffenden Waren (gegebenenfalls anteilig) gutschreiben. Die dadurch anfallenden Kosten trägt der Abnehmer, es sei denn, die Lieferantin teilt dem Abnehmer schriftlich und unmissverständlich mit, dass sich die Parteien die Kosten teilen oder dass die Lieferantin die gesamten Kosten übernimmt.
  • Die Anzeige einer Rüge befreit den Abnehmer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.
  • Geringfügige Abweichungen haben keinen Anspruch auf Nachbesserung, Austausch und/oder (anteilige) Gutschrift zur Folge.

Artikel 8.         Haftung

  • Die Lieferantin haftet nicht für unmittelbare Schäden im Zusammenhang mit der Ausführung des mit dem Abnehmer geschlossenen Vertrags, es sei denn, der Abnehmer weist nach, dass der Schaden unmittelbar auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Lieferantin zurückzuführen ist.
  • Die Lieferantin haftet nicht für mittelbare Schäden, darin inbegriffen auch Folgeschäden, entgangener Gewinn, verpasste Einsparungen, Produktionsverlust, Schäden durch Betriebsstillstand und Schäden im Zusammenhang mit Bußgeldern.
  • Die Lieferantin haftet nicht für (offensichtliche) Tippfehler oder Druckfehler in durch sie verwendeten oder bereitgestellten Dokumenten, darin inbegriffen (ohne darauf beschränkt zu sein) Preislisten, Angebote und Bestätigungen.
  • Jede Haftung der Lieferantin ist auf den Betrag beschränkt, der im konkreten Fall auf Grundlage der durch sie abgeschlossenen Haftpflichtversicherung(en) ausgezahlt wird. Sollte aus irgendeinem Grund keine Zahlung auf Grundlage der oben genannten Versicherung(en) erfolgen, ist jede Haftung auf den Wert des Vertrags beschränkt.
  • Jeder Schadenersatzanspruch des Abnehmers gegen die Lieferantin verjährt nach Ablauf eines Jahres ab der Lieferung, es sei denn, die Verfallsdaten (MHD) der Waren sind noch nicht abgelaufen, in diesem Fall verjährt jeder solche Anspruch am Verfallsdatum (MHD).
  • Der Abnehmer hält die Lieferantin ebenso wie deren Personal und durch die Lieferantin eingebundene Dritte schadlos in Bezug auf etwaige Ansprüche, die unmittelbar oder mittelbar mit der Ausführung des Vertrags zusammenhängen.

Artikel 9.         Höhere Gewalt

  • Wenn sich die Erfüllung seitens einer der Parteien aufgrund höherer Gewalt um mehr als einen Monat verzögert, ist jede Partei befugt, den Vertrag aufzulösen, ohne gegenüber der anderen Partei schadenersatzpflichtig zu sein. Die Leistungen, die auf Grundlage des Vertrags bereits erbracht wurden, werden nicht rückabgewickelt, aber zwischen den Parteien abgerechnet.
  • Unter höherer Gewalt werden unter anderem verstanden: Streiks, extreme Wetterbedingungen, Brand; Transportbehinderungen, staatliche Maßnahmen einschließlich Ein- und Ausfuhrmaßnahmen, Störungen bei der Lieferung von oder Versorgung mit Rohstoffen, Energie oder Betriebsmitteln, Leistungsstörungen auf Seiten Dritter, Epidemien oder Pandemien, Defekte bei Maschinen, Ausfall der Energieversorgung, Mangel an Materialien, Roh- und Hilfsstoffen, Defekte bei Transportmitteln und/oder Verkehrsbehinderungen oder höhere Gewalt auf Seiten des Zulieferers, den die Lieferantin in die Ausführung des Vertrags eingebunden hat.